Copyright

Die fortschreitende Entwicklung des Internets in den letzten Jahren hat das deutsche und europäische Urheberrecht entscheidend beeinflusst und Gesetzgeber und Rechtsprechung vor neue Herausforderungen gestellt. Neue Technologien, neue Kommunikationsformen und neue Vertriebswege werfen neue Fragen auf. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, wo urheberrechtlicher Schutz beginnt und welche Leistungen schutzfähig sein können. Um dem wirtschaftlichen und ideellen Interesse des Urhebers Rechnung zu tragen, ist zu fragen, welche Rechte ihm im einzelnen zustehen und wie er sein geschütztes Werk vermarkten und – notfalls gerichtlich – verteidigen kann.

Unsere anwaltliche Tätigkeit umfasst zum einen die Erstellung urheberrechtlicher Nutzungs- und Lizenzverträge, zum anderen nehme ich die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Urheberrechte wahr. Daneben umfasst meine Tätigkeit die Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche.

Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen Einstieg in die Thematik des Urheberrechts im Internet ermöglichen und wesentliche Probleme überblicksartig darstellen.

1. Das Urheberrecht: Was ist geschützt?

Urheberrechtlichen Schutz genießen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss sich demnach durch ein gewisses Maß an Individualität auszeichnen, also eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen. Je nach Art des Werks werden unterschiedliche Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt.

Im Internet kann der urheberrechtliche Schutz sehr weit reichen. Von großer Bedeutung ist beispielsweise der Schutz von Sprachwerken. So können bereits Texte zur Beschreibung von Produkten urheberrechtlich geschützt sein. Ebenso ist der Schutz von Fotografien von zentraler Bedeutung. Neben Produktbildern und künstlerischen Fotografien können beispielsweise Logos oder Designs geschützt sein. Erreicht eine Fotografie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, so kann sie dennoch als Lichtbild gemäß § 72 UrhG geschützt werden.

Sogar ganze Homepages können urheberrechtlichen Schutz genießen. Selbst aus Gesichtspunkten der Suchmaschinenoptimierung (SEO) kann sich die erforderliche Schöpfungshöhe ergeben.

2. Welche Rechte hat der Urheber?

Liegen die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes (§ 2 UrhG) vor, so stehen dem Urheber verschiedene Rechte zu. Man unterscheidet zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12 ff. UrhG), Verwertungsrechten (§§ 15 ff. UrhG) und sonstigen Rechten des Urhebers (§§ 25 ff. UrhG).

Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten zählt das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), also das Recht zu bestimmen, ob, wann und auf welche Art und Weise das Werk veröffentlicht wird. Daneben gibt es das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) sowie das Recht, Entstellungen des Werks zu verbieten (§ 14 UrhG).

Zu den im Internet relevanten Verwertungsrechten zählt das Vervielfältigungsrecht. Gemäß § 16 UrhG ist dies das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Auch die digitale Vervielfältigung fällt hierunter: Bereits durch Copy-and-Paste oder durch einen Klick auf „Speichern unter“ liegt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung vor.

Eigens für das Internet wurde § 19a UrhG erlassen, der dem Urheber das alleinige Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zugesteht, also das Recht zur Bereithaltung des Werkes zum Abruf durch die Öffentlichkeit. Wer also beispielsweise im Rahmen einer Website fremde Bilder, MP3-Dateien (etwa in Filesharing-Netzwerken) oder Videos (z.B. per Streaming) hochlädt, ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers eingeholt zu haben, handelt dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zuwider.

§ 23 UrhG regelt schließlich, dass Bearbeitungen oder Umgestaltungen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers bedürfen. Entsteht durch die Bearbeitung jedoch eine neue persönliche geistige Schöpfung und damit ein neues Werk, so kann eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegen, die der Urheber dann hinzunehmen hätte. Relevant sind diese Vorschriften beispielsweise bei der Bildbearbeitung. Als Grundregel hierbei gilt: Je weiter sich das neue Werk von seiner Vorlage entfernt, umso eher entsteht ein neues Werk im Sinne von § 24 UrhG, sodass von einer freien Nutzung ausgegangen kann. Dies ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls.

3. Die Urheberrechtsverletzung

Wurden die Rechte des Urhebers verletzt, stehen diesem regelmäßig Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG sowie den allgemeinen Vorschriften zu.

Der Urheber hat zunächst einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Verletzung. In der Praxis wird ein Verletzer von Urheberrechten häufig zunächst im Wege der Abmahnung außergerichtlich auf den Verstoß hingewiesen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung aufgefordert. Nach der Rechtsprechung ist der Verletzer zur Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung verpflichtet, da nur auf diese Weise die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Unterlässt der Verletzer die Abgabe einer Unterlassungserklärung, muss er mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung rechnen. Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Urheber einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Darüber hinaus hat der Urheber einen Anspruch auf Schadensersatz. Um den Schadensersatzanspruch konkret beziffern zu können, hat der er einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den Verletzer. Der Urheber hat die Wahl, ob er den tatsächlichen Verletzergewinn, seinen eigenen entgangenen Gewinn oder eine angemessene Lizenzgebühr im Wege der so genannten Lizenzanalogie geltend machen möchte.

Unsere aktuellen Beiträge zum Thema Urheberrecht finden Sie im Weblog Internetrecht München unter der Kategorie Urheberrecht.

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