Merkblatt zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die beim (Online-) Handel mit Produkten gemäß Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zu beachtenden Grundregeln. Überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 5 des GPSG) bleiben dabei außer Betracht.

1. Für welche Produkte gilt das GPSG?
2. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
3. Allgemeine Pflichten
4. Was haben Hersteller, „Quasi-Hersteller“, Bevollmächtigte und Importeure zudem zu beachten?
5. Was haben Händler zudem zu beachten?
6. Kennzeichnung von Produkten
7. Folgen von Verstößen

 

1. Für welche Produkte gilt das GPSG?

Das GPSG regelt das gewerbliche Inverkehrbringen/Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, § 2 Abs. 1 GPSG.

Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 GPSG erfasst sind, § 2 Abs. 2 GPSG.

Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, § 2 Abs. 3 GPSG.

Es liegt also ein sehr weiter Produktbegriff vor, der nahezu alle im Internethandel gängigen anschluss- bzw. aufstellfertigen Produkte, die nicht mehr verändert werden müssen, um bestimmungsgemäß benutzt werden zu können, umfasst, wie beispielsweise Maschinen, Heimwerker- und Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Elektronik- und Elektroartikel, Heizungs-, Kühl-, Beleuchtungs-, und Belüftungseinrichtungen, Sport- und Freizeitgeräte, Textilien, Möbel, Spielzeug, etc..

Vom Anwendungsbereich des GPSG ausgenommen sind hingegen u.a. gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet, § 1 Abs. 1 GPSG.

2. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind, treten die jeweiligen Regelungen des GPSG hinter diesen zurück. Rechtsvorschriften, die entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit enthalten, sind beispielsweise

Arzneimittelgesetz (AMG)
Chemikaliengesetz (ChemG)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gentechnikgesetz (GenTG)
Gesetz über Funkanlagen- und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Medizinproduktegesetz (MPG)
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Sprengstoffgesetz (SprengG)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Vorläufiges Tabakgesetz (LMG 1974)
Waffengesetz (WaffG)
Weingesetz (WeinG 1994)

Soweit die spezialrechtlichen Vorschriften jedoch hinter dem Schutz des GPSG zurück bleiben, gilt das GPSG ergänzend. Ob und inwieweit spezielle Vorschriften zur Anwendung kommen, muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden. Im Zweifel kann eine Abstimmung mit der für die jeweilige spezialrechtliche Vorschrift zuständigen Behörde erfolgen.

3. Allgemeine Pflichten

a) Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 GPSG unterfallen

Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden, § 4 Abs. 1 GPSG.

Folgende Verordnungen sind hierzu bislang ergangen:

Niederspannungsverordnung – 1. GPSGV
Spielzeugverordnung – 2. GPSGV
3. GPSVG: außer Kraft – ersetzt durch Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern – 6. GPSGV
Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – 7. GPSGV
Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV
Maschinenverordnung – 9. GPSGV
Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten – 10. GPSGV
Explosionsschutzverordnung – 11. GPSGV
Aufzugsverordnung – 12. GPSGV
Aerosolpackungsverordnung – 13. GPSGV
Druckgeräteverordnung – 14. GPSGV

b) Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 GPSG unterfallen

Produkte, die keiner Verordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfallen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden, § 4 Abs. 2 GPSG.

c) Gemeinsame Regelungen

Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 GPSG (s.o.) keine anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn
• Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewährleistet werden, hierauf beim Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, oder
• zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern, § 4 Abs. 4 GPSG.

4. Was haben Hersteller, „Quasi-Hersteller“, Bevollmächtigte und Importeure zudem zu beachten?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GPSG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen
• sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann,
• den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre,
• Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbraucherprodukts angemessen sind, damit sie imstande sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf.

Weiter haben die Verantwortlichen bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die, abhängig vom Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr und der Möglichkeiten diese abzuwehren, gebotenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten, § 5 Abs. 1 Nr. 2 GPSG.

Nach § 5 Abs. 2 GPSG haben die Verantwortlichen außerdem unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben.
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die
• ein Produkt herstellt oder
• ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.

„Quasi-Hersteller“: Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst, § 2 Abs. 10 GPSG,.

Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln, § 2 Abs. 11 GPSG.

Einführer bzw. Importeur ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst, § 2 Abs. 12 GPSG.

5. Was haben Händler zudem zu beachten?

Nach § 5 Abs. 3 GPSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem er weiß oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht.

Auch der Händler hat unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn er weiß oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von einem von ihm in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere hat er über die Maßnahmen zu unterrichten, die er zur Abwendung dieser Gefahr getroffen hat.

Händler ist nach § 2 Abs. 13 GPSG, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller (einschließlich „Quasi-Hersteller“), Bevollmächtigter oder Einführer ist.

6. Kennzeichnung von Produkten

CE-Kennzeichnung

Bestimmte Produkte sind zwingend mit einem CE-Kennzeichen zu versehen, das den Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 5 GPSG entspricht. Durch das CE-Kennzeichen bestätigt der Hersteller, dass das Produkt mit den Vorschriften der jeweiligen Verordnung bzw. der zugrunde liegenden EG-Richtlinie übereinstimmt und eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde.

Welche Produkte von dieser CE-Kennzeichnungs-Pflicht erfasst sind ergibt sich aus den jeweils einschlägigen EG-Richtlinien bzw. den entsprechenden nationalen Vorschriften, die die Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produkte definieren. Dabei ist es gemäß § 6 GPSG verboten, ein Produkt mit CE-Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, ohne dass dies in einer Verordnung nach § 3 GPSG (s.o.) oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist und die in § 6 Abs. 2 bis 5 GPSG enthaltenen Vorgaben eingehalten sind.

Folgende Richtlinien sind hinsichtlich der CE-Kennzeichnung beispielsweise relevant (die hinter den Pfeilen (=>) befindlichen Zusätze geben jeweils die Umsetzungen in deutsches Recht wider):

1. Aktive implantierbare medizinische Geräte – 90/385 EWG
=> Medizinproduktegesetz (MPG)
2. Aufzüge – 95/16/EG
=>GPSG, 12. GPSGV
3. Bauprodukte – 89/106/EWG
=> Bauproduktengesetz (BauPG)
4. Druckgeräte – 97/23/EG
=>GPSG, 14. GPSGV
5. Einfache Druckbehälter – 87/404/EWG
=> GPSG, 6. GPSGV
6. Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen- 73/23/EWG
=> GPSG, 1. GPSGV
7. Elektromagnetische Verträglichkeit – 89/336/EWG
=> Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
8. Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen – 96/57/EG
=> Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKG)
9. Energieeffizienz von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen – 2000/55/EG
=> Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKG)
=> Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (EnVHV)
10. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität – 99/5/EG
=>Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
11. Gasverbrauchseinrichtungen – 90/396/EWG
=> GPSG, 7.GPSGV
12. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen – 94/9/EG
=> GPSG, 11. GPSGV
13. Geräuschemissionen – 2000/14/EG
=> 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (32. BImSchV)
14. Inverkehrbringen und Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke – 93/15/EWG =>Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen (WaffRV-ÄndVO)
15. In-vitro-Diagnostika – 98/79/EG
=> Medizinproduktegesetz (MPG)
16. Maschinen – 98/37/EG
=>GPSG, 9. GPSGV
17. Medizinprodukte – 93/42/EWG
=>Medizinproduktegesetz (MPG)
18. Messgeräte – 2004/22/EG
19. Nichtselbsttätige Waagen – 90/384/EWG
=> Eichordnung
20. Persönliche Schutzausrüstungen – 89/686/EWG
=> GPSG, 8.GPSGV
21. Seilbahnen für den Personenverkehr – 2000/9/EG
=> Seilbahngesetz der Länder (SBG)
22. Sicherheit von Spielzeug – 88/378/EWG
=> GPSG, 2. GPSGV
23. Sportboote – 94/25/EG
=>GPSG, 10. GPSGV
24. Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln – 92/42/EWG
=> Heizanlagenverordnung (HeizAnlV)

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Vorschriften, deren Darstellung den Rahmen dieser Übersicht sprengen würde.

GS-Zeichen

Das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) ist ein in § 7 GPSG vorgesehenes freiwilliges Gütesiegel. Voraussetzung für die Verwendung des GS-Zeichens ist die Zuerkennung durch die jeweils zuständige GS-Stelle gemäß § 11 Abs. 2 GPSG. Eine Liste mit den zuständigen GS-Stellen für die Bundesrepublik Deutschland u.a. kann im Internetauftritt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter dem Link www.baua.de abgerufen werden. Zu der Übersichtseite gelangen Sie hier.

Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle
• ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung sowie
• ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände zu beachten sind, um ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,
vorliegt, § 7 Abs. 1 GPSG. § 7 GPSG liefert jedoch lediglich die Grundnorm. Weitere Pflichten und Einzelheiten ergeben sich wiederum aus den speziellen Verordnungen, von deren Darstellung hier aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen wird.

7. Folgen von Verstößen

Die zuständigen Behörden (in Bayern: Gewerbeaufsicht) können bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des GPSG sowohl Bußgeld- als auch Strafverfahren einleiten. Zuwiderhandlungen im Bußgeldbereich können mit Geldbußen bis zu EUR 3.000,00, in bestimmten Fällen (z.B. unbefugte Verwendung des GS- oder CE-Kennzeichens) sogar bis zu EUR 30.000,00 geahndet werden.

Solche Maßnahmen sind vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten, können jedoch auch an den Händler gerichtet werden, § 8 Abs. 5 GPSG.

Da zahlreiche Normen des GPSG und der darauf basierenden Verordnungen wettbewerbsrechtlich relevant sind, kommen zudem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Betracht ( z.B. wegen unbefugter Verwendung des GS- oder CE-Kennzeichens).

Zum vollständigen Text des GPSG gelangen Sie hier.

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