Sie sind Anbieter einer App, die im Apple AppStore oder Google Play Store erhältlich ist? Betreiber eines Online-Shops, der auch an Kunden in der EU verkauft? Anbieter von Cloud-Software, die auch europäischen Usern zugänglich ist?
Sie bzw. Ihr Unternehmen ist außerhalb der EU ansässig, beispielsweise in den USA, Großbritannien, China oder der Schweiz?
Dann benötigen Sie sehr wahrscheinlich einen EU-Datenschutzvertreter. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose individuelle Prüfung und die Erstellung eines attraktiven Angebots schon ab EUR 49,00 netto pro Monat.
Auch Unternehmen, die nicht in der EU sitzen, müssen sich an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) halten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Waren oder Dienstleistungen an Personen in der EU anbietet (z.B. Online-Shops, Apps, Software). Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen gratis sind, Art. 3 Abs. 2 DSGVO.
Unternehmen, die nicht in der EU sitzen und dort auch keine Niederlassung haben, benötigen einen EU-Vertreter, Art. 27 DSGVO. Dieser muss in der EU niedergelassen sein. Er dient als Anlaufstelle des Unternehmens für Personen und Aufsichtsbehörden in der EU.
Das Fehlen eines EU-Vertreters stellt einen schweren Rechtsverstoß dar. Die niederländische Datenschutzbehörde (AP) verhängte beispielsweise ein Bußgeld in Höhe von EUR 525.000,00 gegen einen Website-Anbieter, der nicht in der EU ansässig war, aber keinen EU-Vertreter benannt hatte.
Wir unterstützen Sie, DSGVO-compliant zu werden und Bußgelder zu vermeiden. Zudem schafft die Benennung eines EU-Vertreters Vertrauen bei Ihren Kunden und verschafft Ihnen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ihren Konkurrenten.