Abmahnung Wettbewerbsrecht / UWG

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Abmahnungen sind ein wichtiges Instrument zum Schutz vor Verletzung der eigenen Marken, Patent- und Urheberrechte sowie vor unlauterem Wettbewerb. Doch vielfach erfolgen Abmahnungen tatsächlich unberechtigt bzw. werden zum Teil auch missbräuchlich eingesetzt. Im Falle einer Abmahnung sollte sich der Abgemahnte daher keinesfalls vorschnell unterwerfen und die geforderte Unterlassungserklärung nicht blindlings unterzeichnen. Zur Vorbereitung einer angemessenen Reaktion stellen sich Abgemahnte häufig folgende Fragen:

Was genau ist eine Abmahnung eigentlich? Ist die Abmahnung berechtigt? Soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben? Kann ich gefahrlos die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen? Muss ich die Kosten der Abmahnung bezahlen? Warum sind die Kosten der Abmahnung so hoch?

Um Ihnen einen Überblick zu geben, haben wir nachstehend einige allgemeine Informationen zum Thema „Abmahnung Wettbewerbsrecht / UWG“ für Sie zusammengestellt.

Um Abmahnungen möglichst im Vorfeld zu vermeiden, sollten Sie Ihren Onlineshop auf mögliche rechtliche Risiken hin untersuchen. Damit Sie auch hier einen Überblick erhalten, haben wir eine „Checkliste rechtssicherer Onlineshop – Auswahl gängiger Abmahngründe“ mit einer Auswahl gängiger Abmahngründe zusammengestellt.

1. Allgemeines zur Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung

Mit einer Abmahnung wegen einer Wettbewerbsverletzung werden wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz zunächst außergerichtlich geltend gemacht. Dabei wird dem Unterlassungsschuldner vom Unterlassungsgläubiger die Möglichkeit gegeben, die durch eine bereits erfolgte Wettbewerbsverletzung begründete Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuräumen und somit ein kostenintensives gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Die außergerichtliche Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist jedoch nicht zwingend erforderlich und auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung der entsprechenden Rechte. Allerdings wird schon deshalb regelmäßig vor Einleitung gerichtlicher Schritte abgemahnt, um eine negative Kostenfolge durch sofortiges Anerkenntnis im Gerichtsverfahren nach § 93 ZPO zu vermeiden. Nach dieser Bestimmung fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

2. Kosten der Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung

Die Kosten der Abmahnung sind dem Unterlassungsgläubiger bei berechtigter Abmahnung zu ersetzen. Dies folgt im Wettbewerbsrecht aus § 12 Abs. 1 UWG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gegenstandswert und berechnet sich auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Zwar gibt es im Wettbewerbsrecht keine echten Regelstreitwerte, sondern das Gericht bestimmt den Wert der geforderten Unterlassung gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen. Maßgeblich für die Streitwertschätzung des Gerichts ist dabei das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Die Gerichte neigen jedoch aufgrund ihrer täglichen Praxis dazu, bestimmte Standardwerte bzw. „Regelstreitwerte“ zugrunde zu legen (so z.B. OLG Schleswig: 10.000 Euro in einfachen bis durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten; LG Hamburg: 25.000 Euro bei Verstößen mittleren Schweregrads). Bei einem Streitwert von 25.000 Euro, würden sich die Kosten der Abmahnung im Falle einer 1,3 Geschäftsgebühr beispielsweise auf 1.024,40 Euro zzgl. Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer belaufen.

Außerhalb eines Gerichtsverfahrens können die Parteien sich auch auf einen Streitwert einigen.

3. Reaktion auf eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung

Auf eine Abmahnung sollte in jedem Fall reagiert werden.

Falls die Abmahnung begründet ist, ist dringend zu empfehlen, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist abzugeben oder zumindest eine Fristverlängerung zu erwirken. Ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Verpflichtung zur Unterwerfung besteht, sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in jedem Fall überprüft werden. Denn vielfach erfolgen Abmahnungen tatsächlich unberechtigt. Oftmals sind die von der Gegenseite bereits vorformulierten Unterlassungserklärungen auch zu weit gefasst und/oder mit einem Anerkenntnis verbunden, welches für den Abgemahnten von erheblichem Nachteil sein kann, beispielsweise hinsichtlich der Frage der Kostenerstattung.

Eine Reaktion auf die Abmahnung empfiehlt sich jedoch auch dann, wenn die Abmahnung unbegründet ist. Zwar besteht grundsätzlich keine Pflicht, auf unberechtigte Abmahnungen zu reagieren, ein kurzes Schreiben hilft jedoch oft, die Angelegenheit kurzfristig zu beenden.

4. Abmahnungen wegen Wettbewerbsverletzung vermeiden

Damit Sie Abmahnungen möglichst im Vorfeld vermeiden, sollten Sie Ihren Onlineshop auf mögliche rechtliche Risiken hin untersuchen. Um Ihnen einen Überblick zu geben, haben wir eine „Checkliste rechtssicherer Onlineshop – Auswahl gängiger Abmahngründe“ mit einer Auswahl gängiger Abmahngründe für Sie zusammengestellt.

Unsere aktuellen Beiträge zum Thema Wettbewerbsrecht finden Sie im Weblog Internetrecht München unter der Kategorie Wettbewerbsrecht.

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